Die vorliegende, nicht vorhersehbare und sich sehr schnell ausbreitende SARS-CoV-2-Covid-19-Infektion stellt ein eindringliches Ereignis dar. Die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt aktuell das allgemeine und insbesondere gesundheitliche Wohlergehen der deutschen Bevölkerung, wie auch die Wirtschaft massiv. Somit sind die Voraussetzungen des § 119 Abs. 5 GWB i. V. m §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 VgV für den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben. Zur Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und dem Schutz der gesamten Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung und zur Aufrechterhaltung der Dahseinsvorsorge liegen die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Dringlichkeit vor. So machten die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts deutlich, dass eine effektive Implementierung von Strukturen zur Impfung der Bevölkerung gegen das Virus notwendig waren und zeitnah erfolgen sollten. (siehe hierzu auch Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020 und zusammenfassend das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betrienbe SenWiEnBe II D Nr. 04/2020 vom 15.4.2020).