Kurze Beschreibung
Der Auftragnehmer – nachfolgend AN genannt – übernimmt die in dieser Leistungsbeschreibung definierte ambulante medizinische Versorgung der untergebrachten Asylsuchenden in den Bereichen
— Allgemeinmedizinische Versorgung,
— Pädiatrische Versorgung,
— Psychiatrische Versorgung,
— Gynäkologische Versorgung .
Und stellt hierzu qualifiziertes Personal zur Verfügung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Anspruch auf medizinische Versorgung gemäß §§ 4, 6 AsylbLG (Grundleistungsbezieher) bzw. nach § 2 Abs. 1
AsylbLG in Verbindung mit § 264 Abs. 2 SGB V (Analogleistungsbezieher) in der jeweils gültigen
Fassung, welcher zwingend vom AN zu beachten ist. Der Umfang der gegenständlichen ärztlichen Versorgung bezieht sich auf den Umfang der für Grundleistungsbezieher geltenden Vorschriften nach §§ 4, 6 AsylbLG. Analogleistungsempfängern bleibt es unberührt, für weitergehende medizinische Leistungen die niedergelassenen Ärzte aufzusuchen.