Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. Vorliegend liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, welche die Landeshauptstadt München, Sozialreferat nicht voraussehen konnte und die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. So fällt besonders stark ins Gewicht, dass das Sofortunterbringungssystem massiv belastet ist; dies insbesondere auch aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine, der weitere Personen in die Unterbringungsverantwortung der LHM strömen lässt. Die Auslastung des Systems ist in den verschiedenen Wohnformen enorm hoch. Die bisherigen Erfahrungswerte der Fachabteilung, des Amtes für Wohnen und Migration, sowie die aktuelle Planungsliste zeigen, dass mit einer spürbaren Entlastung des Sofortunterbringungssystems im Bereich der Unterbringung von Familien, aber auch von Einzelpersonen und Paaren auch im Jahr 2023 nicht gerechnet werden kann.
Die Grundstück- und Immobilienmarktsituation in München ist so angespannt, dass Grundstücksverfügbarkeiten zwingend genutzt werden müssen.