Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der AN gibt einen Leistungszeitraum vom 26.08.2022 bis zum 31.12.2023 für das Vorhalten der FA an. Dies entspricht nach aktuellem Stand dem voraussichtlichen Bedarf. Es liegt nahe, dass die Mengeneinheit "md" mit der Einheit "d" verwechselt wurde und sich hier-durch die gravierenden Mengendifferenzen ergeben. Hinweis: Eine zusätzliche Prüfung der kalkulatorischen Preisbildung wird empfohlen und sollte mit den Marktüblichen Preisen verglichen werden. Dies ist nicht Teil der STN seitens der BÜW. Für die im Nachtrag benannte Vorhaltung liegt dies nach Erfahrungswerten im einstelligen Eurocent (0,0x€) Bereich (im
Gegensatz zu den im HLV bepreisten 5,00€/md).