Die Durchführung von Vergaben wegen äußerster Dringlichkeit ist gemäß § 14 Absatz 4 Nr. 3 VgV zulässig, wenn aufgrund äußerst dringlicher und zwingender Gründe, die im Zusammenhang mit Ereignissen vorliegen, die für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbar waren, die Einhaltung von Mindestfristen bei regulären Vergabeverfahren nicht mehr möglich ist und diese Umstände überdies dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sind. Da die Omikron-Welle immer mehr Länder in kürzester Zeit erreicht, ist die Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Schutzausrüstung weiterhin erforderlich. Aufgrund evtl. Schließungen an den Hauptproduktionsstandorten für FFP2-Masken im Ausland, speziell China und einer Materialverknappung, wie Ende des vergangenen Jahres, ist die Beschaffung von FFP2-Masken erforderlich um einem evtl. Mangel auf dem Markt zuvorzukommen, so dass die Durchführung der Regelverfahren nicht mehr gewährleistet werden kann. Einzelne Bundesländer haben bereits eine FFP2-Pflicht eingeführt. Es ist von einer erhöhten Nachfrage und Lieferzeit auszugehen. Um insbesondere die Beschäftigten der Polizei, Lehrkräfte und das weitere Verwaltungspersonal versorgen zu können und die Dienstfähigkeit aufrecht erhalten zu können, ist daher die sofortige Beschaffung notwendig. Die Umstände waren für den öffentlichen Auftraggeber weder in dem Ausmaße hervorsehbar noch durch diesen verschuldet. Die eingangs erwähnten Tatbestandvoraussetzungen sind folglich erfüllt.