In der aktuellen Situation der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 können Leistungen sehr schnell und verfahrenseffizient, insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV beschafft werden, wenn:
1. ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt – Am 19. Januar 2021 wurde die neue Verordnung CorSurV veröffentlicht, welche Labore und Einrichtungen, die Sequenzierungen von SARS-CoV-2 vornehmen, verpflichtet die entsprechenden Daten an das Robert Koch-Institut zu übermitteln. Somit kann die Evolution der Viren und das Auftreten neuer Varianten frühzeitig entdeckt und neue Varianten aus dem Ausland können zeitnah festgestellt werden. Da das UKH aktuell nicht über ein entsprechendes Sequenzierungsmodell verfügte, lag eine Dringlichkeit zur Neubeschaffung vor.
2. äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen – Im Rahmen der Entwicklung und Maßnahmen rund um SARS-CoV-2 ist die Nachfrage nach Geräten, welche für die Sequenzierung und deren Anforderungen benötigt werden, auf dem Markt stark gestiegen, so dass es bei diesen Geräten zu Lieferengpässen und Lieferzeiten von bis zu 6 Monaten und länger kommt. Somit zählt bei der Beschaffung jeder Tag, an dem nicht beauftragt wird. Ein normales Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb, selbst mit verkürzten Fristen, dauert zu lange und würde aufgrund der aktuellen Marktlage zu nicht mehr Wettbewerb und keinem wirtschaftlicheren Ergebnis führen. Es wurde somit das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gewählt. Um dennoch den Grundsätzen der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln gerecht zu werden, wurden im Rahmen der Markterkundung unterschiedliche technische Umsetzungsmöglichkeiten miteinander verglichen.
3. ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten – übliche Fristen im Bereich eines Offenen Verfahrens oder ggf. eines Nichtoffenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb dauern ca. 3 Monate.
Diese Frist kann in diesem Fall unter keinen Umständen eingehalten werden. Dies liegt insbesondere an den Lieferfristen, den Verfügbarkeiten und der kurzfristigen und langfristigen Handlungsfähigkeit und Teststrategie des UKH, um die Versorgung sicher zu stellen.
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit wurde auf eine Information gem. § 134 GWB verzichtet. Hier kommt § 134 Abs. 3 GWB zur Anwendung/Aufgrund der besonderen Dringlichkeit konnte nur ein finales Angebot eingeholt werden.
Weiterhin verweisen wir auf das Rundschreiben vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2020 in Verbindung mit der Verlängerung vom 18. Dezember 2020 zu vergaberechtliche Erleichterungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2.