Unter Maßgabe des Verbändepapiers Sicherungsleistungen dürfen Sicherungsleistungen im Nicht-Offenen Verfahren ausgeschrieben werden und die Auswahl der Bewerber im Nicht-Offenen Verfahren nach §48(9) SektVO aus der Präqualifikationsliste für die ausschreibungsgegenständlichen Sicherungsleistungen vorgenommen werden. Bei Verwendung von Bundesmitteln dürfen Sicherungsleistungen gem. Ziffer I.2 der Anlage 10 zur LuFV II ("Verbändepapier") Sicherungsleistungen unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes im offenen und nicht-offenen Verfahren ausgeschrieben und vergeben werden.