Die Vergabe der Leistung erfolgt gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 5 SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, weil zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen Merkmalen kaufen müsste und dies technische Unvereinbarkeiten beziehungsweise technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde:
1. Indem ein bestehender Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer verlängert wird, werden weitere Leistungen des ursprünglichen Unternehmens beschafft.
2. Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der Auftraggeber Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen kaufen müsste. Ursächlich ist, dass der ursprüngliche Unternehmer das jetzt in Gebrauch stehende Produkt - die Module CM und AH des Kerns der zentralenseitigen Software des RBL - geschaffen hat. Die Software ist nach Inhalt, Architektur, Struktur, Syntax und Logik sowie Programmierstandards (wie beispielsweise nach externen und internen Coding-Normen sowie genutzten Bibliotheken) ein individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggeber zugeschnittenes Produkt und weltweit einzig beim Auftraggeber im Einsatz; nur der ursprüngliche Unternehmer verfügt über die entsprechende Kenntnisse zum Produkt. Nur der ursprüngliche Unternehmer kann daher die Leistung mit denselben Merkmalen erbringen.
3. Da ausschließlich der ursprüngliche Unternehmer die Leistung mit denselben Merkmalen erbringen kann, würde die Leistung eines anderen Unternehmens zu technischen Unvereinbarkeiten und, daraus resultierend, zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen.