Im vorangegangenen Offenen Verfahren sind zwei Angebote eingegangen. Beide Angebote sind formal wertbar und die Bieter sind für die Erbringung der Leistungen geeignet. Die Preisstruktur der eingegangenen Angebote ist nachvollziehbar. In beiden Angeboten wurden durch den Planer jedoch überhöhte Einheitspreise festgestellt, die nicht durch die aktuellen Marktentwicklungen erklärbar seien. Der Kostenanschlag überschreitet das bepreiste LV um rund 70%.
Da die überhöhten Angebotspreise nicht durch die wirtschaftliche Prüfung plausibilisiert werden konnten, wurden beide Angebote aufgrund der unangemessen hohen Preise ausgeschlossen (§16d Abs. 1 VOB/A-EU), so dass kein Angebot vorliegt, auf das der Zuschlag erteilt werden konnte.
Aus den oben genannten Gründen war das Verfahren gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU aufzuheben.
Nun soll ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter Beteiligung der beiden Bieter durchgeführt werden. Wie oben erläutert wurden im durchgeführten Offenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll ausschließlich mit den beiden Bietern, die ein Angebot im Offenen Verfahren abgegeben hatten, durchgeführt werden. Die Einladung weiterer Bieter ist nicht geplant. Die Bedingungen des § 3a Abs. 3 Nr. 1 VOB/A-EU sind somit beide erfüllt.