Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
Ladeinfrastruktur zum Laden von E-Bussen in einem Depot. Ausrüstung eines Betriebshofes mit Ladestationen sowie dazugehöriger Planung, Ausstattung, Installation und Lieferung von Ladetechnik sowie eines Lademanagementsystems. Technische Projektierung, Lieferung, Errichtung und die Inbetriebnahme der gesamten Ladeinfrastruktur inklusive Verkabelung zum Laden von E-Bussen.
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Laufzeit in Monaten: 5
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 228-560756
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: 1
Los-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:
Beschaffung in Losen von Ladeinfrastruktur und Lademanagementsystem zum Laden von E-Bussen
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe 04/11/2019
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
VI.4.2.
Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
VI.4.4.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 21/02/2023
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Ladeinfrastruktur zum Laden von E-Bussen in einem Depot. Ausrüstung eines Betriebshofes mit Ladestationen sowie dazugehöriger Planung, Ausstattung, Installation und Lieferung von Ladetechnik. Technische Projektierung, Lieferung, Errichtung und die Inbetriebnahme der gesamten Ladeinfrastruktur inklusive Verkabelung zum Laden von E-Bussen.
VII.1.5.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 23/08/2022
VII.1.6.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
VII.2.
Angaben zu den Änderungen
VII.2.1.
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Zur Sicherstellung des Busbetriebs ist die Beschaffung 12 weiterer Ladestationen erforderlich.
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Erweiterung der Ladeinfrastruktur muss aus fachtechnischer Sicht – bedingt durch bauliche Voraussetzungen und Kompatibilitäten – mit baugleichen Ladestationen (Hardware, Software) erfolgen.