117247-2023 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Regensburg: Textverarbeitungssoftwarepaket
OJ S 40/2023 24/02/2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG
Postanschrift: Greflingerstraße 26
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93055
Land: Deutschland
E-Mail: ausschreibungen@rewag.de
Telefon: +49 9416010
Fax: +49 9416012175
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rewag.de/
I.6.
Haupttätigkeit(en)
Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas und Wärme

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Microsoft 365 E3 Enterprise Agreement (EA) mit Software Assurance (SA), Verlängerung des bestehenden Volumenlizenzvertrages
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
48317000 Textverarbeitungssoftwarepaket
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Verlängerung des bestehenden Microsoft M365 (E3) Enterprise Agreement incl. Subskription Vertrages um drei Jahre bis zum März 2026
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 894 005,64 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
48317000 Textverarbeitungssoftwarepaket, 48624000 Betriebssystemsoftwarepaket für Personalcomputer (PC), 48300000 Softwarepaket für Dokumentenerstellung, Zeichnen, Bildverarbeitung, Terminplanung und Produktivität
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung: Regensburg
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb kann, auf Grundlage eines nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
Hier; Aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten; einschließlich Rechten des geistigen Eigentums der Firma Microsoft
Entscheidung mit Aufklärung:
Gegenstand dieser Beschaffung ist die Verlängerung des bestehenden Enterprise Agreements (EA) Vertrages inclusive der Software Assurance (SA) für die Nutzungs- und Lizenzrechte von Microsoft-Produkte für den Zeitraum von 3 Jahren.
Seit vielen Jahren sind die Produkte der Firma Microsoft in unterschiedlichen Versions-Versionen bei der REWAG KG sowohl serverseitig in IT-Infrastruktur als auch clientseitig bei den Endanwendern eingesetzt. Hinzu kommen vorhandene Tools und Anbindungen von Drittanbietern, welche nur mit Microsoftprogrammen betrieben werden können. Auch ist die in Möglichkeit des Down- und Upsizing – bedingt durch die Software Assurance (SA) – und der damit verbundenen Flexibilität in der Softwarelandschaft ein wichtiger Teil der REWAG-Entscheidung den Auftragsgegenstand auf Produkte der Firma Microsoft einzusetzen. Software Assurance erlaubt die Nutzung der aktuell gültigen Softwareversion für Microsoft Anwendungen ohne die Notwendigkeit des Erwerbs neuer spezifischer Versionslizenzen und ist in dem EA-Vertragsmodell zwingend integriert. Auf Grundlage der jährlichen True Up Prüfung gemäß den Microsoft Vertragsbedingungen, bleibt der aktuelle Lizenzbestand unverändert.
Eine mögliche Umstellung auf andere Betriebssysteme und/oder andere (Office)Anwendungen würde wirtschaftlich enorme Mehrkosten, Effektivitätsverluste sowie Ausfallzeiten verursachen. Ebenso würden Implementierungs- und Anpassungsaufwände sowie Schulungsbedarfe für nahezu alle Mitarbeiter entstehen. Insgesamt würde eine solche Maßnahme ein unkalkulierbares Risikopotential für die REWAG KG beinhalten.
Die Verlängerung des bestehenden EA-Vertrages erfolgte, wie beschrieben, auf einer sachlich gerechtfertigten Festlegung, da zur Nutzung beim Auftraggeber ausschließlich die Betriebssysteme und Softwareprogramme in unterschiedlichen Versionen der Firma Microsoft in Betracht kommen. Die Wahl der REWAG KG zum Abschluss des Enterprise Agreements (EA) inclusive der Software Assurance (SA), entspricht der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt festzulegen. Die nachvollziehbaren, objektiven, auftragsbezogenen und tatsächlich vorhandenen Gründe wurden eingangs dargestellt und führt bei dieser Beschaffung auch nicht dazu, dass andere Produkte in diskriminierender Weise vom Wettbewerb ausgeschlossen sind.
Diese Form des Vertragsmodells "Microsoft 365 Enterprise Agreement (EA) mit Software Assurance (SA)" wird exklusive von Microsoft direkt vertrieben. Andere Anbieter haben keine Möglichkeit das Lizenzmodell Microsoft 365 (EA) inklusive der Software Assurance (SA) anzubieten.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Auf Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg. 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS / MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers gegeben bzw. eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist. Zudem die Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Aus diesem Grund kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO durchgeführt werden, da einzig die Firma Microsoft für diesen Beschaffungsgegenstand der Inhaber der ausschließlichen Rechte ist und damit ausschließlich Verhandlungen mit der Firma Microsoft Deutschland GmbH direkt durchgeführt werden können.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
20/02/2023
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Microsoft Deutschland GmbH
Postanschrift: Walter Gropius-Straße 5
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.microsoft.com
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 894 005,64 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Bayern, Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Vorliegend handelt es um eine Ex-Ante-Transparenz-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
20/02/2023