Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2016 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen und der vorgesehene Inbetriebnahmetermin wäre gefährdet. Durch einen Wechsel würden Synergieeffekte verlorgen gehen und für den AG ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN er gegenüber Mängelansprüche geltend machen kann.
Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungs-ausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragung, Klärung Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.).