Aufgrund dessen, dass der Beschaffungsbedarf weiterhin fortbesteht, die Gründe für die Aufhebung des Offenen Verfahrens nicht in der Sphäre des Auftraggebers lagen und der Auftraggeber die Bedingungen nicht ändern wird, erfolgt nach Aufhebung des Offenen Verfahrens das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VgV.