Zusätzliche Angaben
Im Zuge des Ausschreibungsprozesses sind Korrekturen und Ergänzungen am Leistungsverzeichnis erforderlich geworden. Es hat sich herausgestellt, dass diesseits als eindeutig und erschöpfend befundene Anforderungen im Markt nicht gleichermaßen verstanden werden und sich Differenzen auftun. Eine weitergehende Fortschreibung im Rahmen des offenen Verfahrens überschreitet nach Auffassung der GTAI den Rahmen einer zulässigen Änderung, da diese ggfs. als wesentlich eingestuft werden könnten.
Der Auftraggeber sieht sich daher in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, die Ausschreibung in einem ersten Schritt aufzuheben und in einem zweiten Schritt - nach Anpassung der Unterlagen - neu zu veröffentlichen.