Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV können öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. Ausschließlichkeitsrechte sind z.B. Vertriebslizenzen, Patente, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte (Gabriel u.a., Handbuch Vergaberecht, S. 284). Die Ausnahmeregelung ist auch dann anwendbar, wenn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Der öffentliche Auftraggeber ist frei in seiner Entscheidung, was er beschaffen möchte (Leistungsbestimmungsrecht), sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, der Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe für die per se wettbewerbsbeschränkende Definition seines Beschaffungsgegenstandes angibt, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind, und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist sowie die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (Gabriel a.a.O. S. 285). Zusätzlich enthält § 14 Abs. 6 VgV die Voraussetzung, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsver-gabeparameter ist.
Bezüglich der wesentlichen Komponenten des Fachportals Steuerrecht kann der Auftragsgegenstand, d.h. die Bereitstellung eines webbasierten juristischen Informationssystems mit dem beschriebenen Inhalt, tatsächlich nur von der juris GmbH erbracht werden.
Die steuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften der Länder und des Bundes, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind, das Fachinformationssystem Betriebsprüfung NfD sowie die Arbeitshilfen Praxishandbuch Finanzverwaltung und Materialsammlung zur Prüfung von Aus-landsbeziehungen werden ausschließlich durch die juris GmbH elektronisch in Form einer recherchierbaren, verlinkten Datenbanklösung angeboten. Es handelt sich um durch die Fi-nanzverwaltungen der Länder und des Bundes selbst erstellte Inhalte. Diese werden nicht verwaltungsintern elektronisch aufbereitet, sondern durch die Dokumentationsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zum Zwecke der Dokumentation für die Finanzverwaltungen ausschließlich an die juris GmbH übermittelt. Die juris GmbH besitzt damit das alleinige Vertriebsrecht dieser Inhalte in Form eines juristischen Auskunftssystems. Sie übernimmt die technische Aufbereitung und fortlaufende Pflege der Daten im System und bietet den Datenbestand im Modul Fachportal Steuerrecht NfD den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder entgeltlich zur Nutzung an.
Der Leistungsgegenstand kann weder von einem anderen Anbieter noch auf andere Weise beschafft werden. Der Freistaat Thüringen hat keinen Einfluss darauf, über welchen Anbieter das BZSt eine elektronische Bereitstellung der benötigten Arbeitsmittel realisiert, so dass eine Diskriminierung anderer Wirtschaftsteilnehmer durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ist mangels anderer Anbieter nicht gegeben.