Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Gemäß der Verwaltungsvorschrift „VwV Investitionsförder-maßnahmen ö A“ v. 20.8.2020 ist von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Die Vergabestelle hat entschieden von der o. g. Verwaltungsvorschrift Gebrauch zu machen und das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen.