Der Auftraggeber erwirbt in unmittelbarer Nähe des Universitätscampus bzw. des Universitätsklinikums ein Grundstück, auf dem durch den Verkäufer nach den Anforderungen des Bebauungsplans ein Gebäude mit einem Gebäudeteil für Self Storage-Einheiten und einem Gebäudeteil in Form einer siebengeschossigen Büroimmobilie erbaut wird. Der Auftraggeber erwirbt den Bürotrakt inkl. dem entsprechenden Grundstücksanteil an dem ursprünglichen Gesamtgrundstück und der unter demselben liegenden Tiefgaragenplätze.
Der Auftraggeber ist überzeugt, dass es sich nicht um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 S. 2 GWB handelt.
Das Bauwerk wird durch den Verkäufer auf der Grundlage eines vor jeglichem Kontakt mit dem Käufer gestellten Bauantrags und einer entsprechenden Baugenehmigung als allgemeines Bürogebäude erbaut.
Das Objekt könnte auch an einen Dritten verkauft werden, weil es sich nicht um eine Spezialimmobilie handelt.
Etwaige Anpassungen an die konkrete Nutzung durch den Auftraggeber (Anforderungen der neuen Arbeitswelt, Teeküchen, Veranstaltungsflächen, technische Standards) bewegen sich im bei der Anpassung bestehender Gebäude üblichen Rahmen und sind von untergeordneter Bedeutung.
Das Gebäude kann deshalb sowohl vom Auftraggeber selbst für andere Zwecke als die Unterbringung des „Zentrums für Digitale Medizin“ als auch von jedem Dritten für übliche Büronutzungen genutzt werden.
Die Angabe „Bauauftrag“ unter II.1.3 erfolgt in Abgrenzung zu Dienstleistung und Lieferleistung und ist den Auswahlmöglichkeiten des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Der Auftraggeber geht davon aus, dass es sich nicht um einen Bauauftrag i.S.d. GWB handelt.
Es handelt sich um eine freiwillige Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung, die es dem Auftraggeber nicht erlaubt, den Vertrag mit dem genannten Auftragnehmer vor Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Information, zu schließen.