Im vorliegenden Fall kann vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, da sachliche Gründe für eine Festlegung auf das Produkt Bitdefender bestehen. Bitdefender ist weltweit die einzige Antivirenlösung, welche einen Schutz vor Schadsoftware auf dem in der BaFin eingesetzten Citrix Hypervisor bietet. Dies gilt seit der Ausgangsbeschaffung unverändert; die Konkurrenten von Bitdefender haben bei dieser Entwicklung bislang nicht nachgezogen. Des Weiteren ist das Produkt nun seit Jahren erfolgreich bei der BaFin im Einsatz. Die Implementierung und das Customizing des Systems waren sehr aufwändig und haben sich über einen Zeitraum von etwa anderthalb Jahren hingezogen. Ein Wechsel auf ein neu zu implementierendes System wäre schon allein aus diesem Grund unwirtschaftlich. Die Fortführung bzw. der Ausbau eines Bestandsystems rechtfertigt die Produktfestlegung.
Auch hinsichtlich des Handelspartners, über den das Produkt bezogen wird, ist vorliegend eine Festlegung zulässig. Bechtle unterstützt seit Jahren die Einrichtung, den Betrieb und den Schutz der virtuellen Umgebung exklusiv; die Alleinstellung von Bechtle ergibt sich insoweit aus den von ihnen bisher durchgeführten Vortätigkeiten. Des Weiteren ist ein Service aus einer Hand, insbesondere im Falle auftretender Störfälle, gegenüber einer Auseinandersetzung mit mehreren Vertragspartnern vorzuziehen. Des Weiteren ist es Lizenzgebern (hier die Fa. Bitdefender) unmöglich bzw. nur mit sehr schwerwiegenden Problemen möglich, Wartungsleistungen an einen bestimmten Kunden (hier die BaFin) nicht nur parallel, sondern auch in zeitlicher Abfolge über mehrere Vertriebspartner anzubieten. Dies führt regelmäßig zu Administrations- und Koordinationsschwierigkeiten, was letztendlich die Qualität der Wartungsleistungen erheblich minimiert.