Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist in §160 Abs. 3 GWB war wie folgt geregelt:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und ggü. dem Auftraggeber (AG) nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe
ggü. dem AG gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagenerkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Angebotsabgabe ggü. dem AG gerügt werden;
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Frist zur Angebotsabgabe, bis zu der gerügt werden muss, endet gem. Ziffer IV.2.2 am 06.12.2022 um 09:00 Uhr. Spätere Geltendmachung ist nicht möglich.