§ 14, Abs. 4, Ziff. 5 VgV: Es werden zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die zur teilweisen Erneuerung / Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind. Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft werden müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.