Es liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die er nicht zu verantworten hat, die es nicht zulassen, die Mindestfristeneinzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind (§8 Absatz 4, Nr. 9 UVgO).