Die Polizei Sachsen hat sich für die einheitliche Ausstattung ihrer Einsatzbeamten für den Polizeischutzhelm Schuberth entschieden und hierauf auch die Logistik (Ersatzteile, Reparatur, Kompatibilität mit Atemschutzgeräten) ausgerichtet. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b u. c sowie Ziffer 5 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.