1 Aufgabenstellung
Die BG ETEM betreibt eine etablierte SAP Anwendungslandschaft, für die sie bisher die notwendigen Lizenzen in Einzelausschreibungen beschafft hat. Durch die Intensivierung der Nutzung ist absehbar, dass kommende herstellerspezifische Beschaffungen von Lizenzen und zugehörigen Wartungsleistungen jenseits der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren liegen werden. Um die Beschaffungen zum Zeitpunkt des Bedarfes möglichst einfach in Form von Abrufen abwickeln zu
Können, wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt.
2 Herstellerfestlegung
Die Vorfestlegung auf den weiteren Bezug von Lizenzen des Herstellers SAP ist aufgrund §14 VgV, Absatz 4, Nr. 5 zulässig. Bei den im Rahmen des zu schließenden Vertrages zu beziehenden Lizenzen handelt es sich um „zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers […], die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde“.
3 Besondere Aspekte der SAP Beschaffung
Zwar verfügt die SAP über Vertriebspartner für Softwarelizenzen und Wartung, jedoch behält sich die SAP als alleinige Rechteinhaberin einige Bestandteile zum exklusiven Verkauf vor. Nach Abstimmung kann die SAP in diesem Verfahren keine Lizenzangebote von Resellern zulassen, da diese Reseller keinen Verkauf der sogenannten Nutzungserweiterung anbieten können.
Die Einräumung der Nutzungserweiterung ist aber eine für die BG ETEM essentielle Eigenschaft der zu Erwerbenden Lizenzen. Sie regelt, dass die BG ETEM als Mitglied im SIGUV-Verbund die Nutzung der mit den Lizenzen betriebenen Systeme auch Dritten ermöglichen darf. Dies wäre ohne vertraglich geregelte Nutzungserweiterung unzulässig.
4 Wahl der Verfahrensart
Da allein die SAP als exklusive Rechteinhaberin über die Möglichkeit verfügt, die für die BG ETEM notwendigen Nutzungsrechte einzuräumen, ist kein Wettbewerb auf Lieferanten- bzw. Händlerebene möglich. Mit nur einer möglichen Teilnehmerin werden Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ein offenes Verfahren hinfällig.
Geplant ist daher die Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb im Sinne des §14, Absatz 4 Nr. 2 b VgV. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensart leitet sich aus §14, Absatz 4 VgV, Nr. 2, Lit. c) ab.
Die geforderte Leistung kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, das besondere gewerbliche Schutzrechte an den von ihm verkauften Artikeln hält.