Das Los 1 sowie Los 3 aus der vorangegangenen Vergabe 1429-CM-Umzugsleistungen wurde im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ausgeschrieben. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.
Die Voraussetzungen gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV sind hier erfüllt, da die BWI ein offenes Verfahren durchgeführt hat und in diesem Verfahren keine Angebote eingegangen sind. Ebenso haben sich die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert. Denn, die Vergabeunterlagen wurden lediglich an die neue Verfahrensart angepasst. Die einzige Änderung besteht somit darin, dass die Vergabeunterlagen von einem offenen Verfahren an ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb angepasst wurden.