Verhandlungsverfahren ohne vorhergehendem Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist (siehe Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung desneuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des BMWI vom 19. März 2020).
Insofern liegt hier ein Ausnahmetatbestand von dem Grundsatz der Durchführung eines Offenen Verfahrens vor.
Begründung:
Durch die COVID-19-Pandemie ist die Einrichtung dringend erforderlich.