Bei dem abzuschließenden Nachtrag zu dem am 6. August 2019 abgeschlossenen Mietvertrag handelt es sich um eine zulässige nachträgliche Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Dieser bestimmt, dass eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Auftrags nach Zuschlagserteilung zulässig ist, wenn
In den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.
Eine solche Überprüfungsklausel ist in § 1 Abs. 19 des Mietvertrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens war, zu sehen. Hiernach regelt sich die Möglichkeit für den Auftraggeber, bei Bedarf zusätzliche Flächen bei dem Vermieter anzumieten. Konkretisiert wird diese Regelung durch die Anlage 5a zum Mietvertrag, den Teilnahmeantrag des Vermieters. In diesem Teilnahmeantrag hat der Vermieter die Erweiterungsoption für zusätzliche Mietflächen ausgewiesen.
Ferner ändert sich durch die Anmietung zusätzlicher Flächen für den Standort Duisburg auch nicht der Gesamtcharakter des Auftrags, so dass alle Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfüllt sind.