Die äußerste Dringlichkeit ergibt sich aus den seit Mitte 2021 um 100% angestiegenen Neuzugängen von Antragsteller*innen insbesondere aus sicheren Herkunftsländern, die nach § 47 AsylG der Wohnverpflichtung von bis zu 18 Monaten in Unterkünften nach § 44 AsylG unterliegen. Die in Berlin vorgehaltenen Kapazitäten an Unterbringungsplätzen in den Unterkünften nach §§ 44 und 53 AsylG sind dafür nicht mehr ausreichend. Ohne die Reaktivierung und Akquise von Unterkünften würde es demzufolge zur Obdachlosigkeit von Antragsteller*innen kommen.
Ein offenes Verfahren konnte, selbst unter Beachtung der Mindestfristen nach §15 Abs. 3 VgV, nicht durchgeführt werden, da es zu einer nicht vertretbaren Verzögerung geführt hätte. Es kam somit nur noch ein Vergabeverfahren nach § 14(4) VgV in Betracht.