Aufgrund der nachweislich hohen Zugänge von Asylsuchenden und der Ausschöpfung jeglicher Belegungskapazitäten innerhalb weniger Tage bestand in der Beschaffung weiterer Unterkunftsplätze und somit auch in der Beschaffung von Cateringdienstleistern äußerste Dringlichkeit, so dass selbst ein Offenes Verfahren unter Beachtung der Mindestfristen nach § 15 Abs. 3 VgV nicht in Betracht kam. Der Bedarf war von solch äußerster Dringlichkeit, da die Gefährdung der Versorgungssicherheit im Bereich der Daseinsvorsorge gedroht hätte.