Es liegen äußerst dringliche zwingende Gründe zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands im Zusammenhang mit Leistungen der Daseinsvorsorge vor. Der SVLFG obliegt die Durchführung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kraft Gesetzes. Bei Sozialleistungen und sozialen Diensten handelt es sich grundsätzlich um dem Gemeinwohl dienende Leistungen der Daseinsvorsorge. Der rechtzeitige Versand der Massen- und Tagessendungen im Rahmen der Aufgaben nach dem SGB gehört untrennbar mit der Gewährung von entsprechenden Sozialleistungen bzw. Sicherstellung dieser sozialen Dienste zusammen. Können insbesondere Leistungsbewilligungsbescheide nicht versandt werden, ist der gesetzliche Kernauftrag gefährdet. Daher bedarf es der lückenlosen Sicherstellung von Versanddienstleistungen der Massen- und Tagessendungen, insbesondere der Leistungs- und Beitragsbescheide. Der aktuelle Vertrag über die Versanddienstleistungen endet am 12.05.2023. Die neuen Verträge über die Erbringung der Versanddienstleistungen sind bereits im Rahmen eines offenen Verfahrens in 11 Losen europaweit ausgeschrieben (Bekanntmachungs-Nr.:
2023/S 017-047685). Aufgrund von Bieterfragen und Rügen mussten die Angebotsfristen verlängert werden, so dass die Zuschläge frühestens Ende April 2023 erteilt werden können. Der – nach Durchführung eines Vergabeverfahrens (Bekanntmachungs-Nr.:
2022/S 234-674189) – beauftragte Druckdienstleister benötigt für die technische und logistische Anbindung der sodann beauftragten Versanddienstleister einen Zeitraum von ca. 5 Monaten. Die Versanddienstleistungen können somit frühestens ab dem 01.09.2023 erbracht werden. Mit den beauftragten Interimsleistungen wird der Zeitraum zwischen dem Ende des aktuellen Vertrages (12.05.2023) und dem Leistungsbeginn des neuen Vertrages (vss. 01.09.2023) überbrückt. In Fällen der Daseinsvorsorge wie diesem ist eine zeitlich angemessene Interimsvergabe zur Vermeidung eines vertragslosen Zustandes im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV zulässig.