Die Vergabe des Auftrages an die Auftragnehmerin erfolgte im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b i.v.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 GWB.
SmartPolice weist technische Besonderheiten i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VGV auf, durch die ausschließlich ein Bezug dieser Software den Anforderungen der Polizei NRW entspricht.
Die Auftragnehmerin besitzt das exklusive Vertriebsrecht für in den BRD ansässige Behörden und Unternehmen.
Folglich kann ein Bezug nur von der Auftragnehmerin erfolgen.
Als einzige am Markt erhältliche Software kann das Produkt Smart-Police, des Unternehmens FutureLab, die Anforderungen der Auftraggeberin an eine medienbruchfreie und gerichtsfeste Sicherung von Beweisen auf den vorhandenen Endgeräten der Polizei des Landes NRW gewährleisten.
Bestehende Schnittstellen der Auftraggeberin innerhalb deren It-Umgebung können ohne aufwendige und kostenintensive Umgestaltungen weiterhin in Verbindung mit der vorgenannten Software genutzt werden.
Zudem erfüllt allein die Software der FutureLab die Anforderungen an die die Teilbarkeit der mit dem Beschaffungsgegenstand gesicherten Beweise zur effizienten Erfüllung der Aufgaben der Polizei NRW im Rahmen der präventiven und repressiven Tätigkeit eben dieser.
Der Beschaffung der Software konnte allein über die Auftragnehmerin erfolgen, da diese das Exklusivvertriebsrecht für in der BRD ansässige Unternehmen und Behörden besitzt. Damit ist ferner § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV einschlägig.