Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c i.V.m. Abs. 6 VgV darf der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, da der Auftragnehmer sowohl Hersteller der SW ist und die alleinigen Eigentumsrechte besitzt.
Die Software kann ausschließlich über das aufgeforderte Unternehmen bezogen werden. Nur dieses Unternehmen besitzt das erforderliche Know-How und das Recht, notwendige technische/fachliche Pflegeleistungen an der Software umzusetzen und somit den störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.
Es existiert keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zu dieser erforderlichen Leistungserbringung.