Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der AN ist für die Sicherung der Bautätigkeiten im Rahmen der ETCS-Ausrüstung des Korridor Rhine-Alpine, im Bereich RHCH-RHK beauftragt. Die Lieferung und Vorhaltung von EL6-Signalen ist in Vertrag nicht enthalten. Nach Abschaltung der Oberleitung müssen EL6-Signale gestellt werden. Das Signal zeigt an, dass Fahrzeuge und Triebfahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern anhalten bzw. verboten sind. Der AN hat bereits mit der Ausführung begonnen und eine künstliche Aufspaltung der einheitlichen Leistung, insbesondere bei den zeitlichen Zwängen des Leistungsablaufes, wäre hier schwer möglich. Darüber hinaus gehen Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Beträchtliche Zusatzkosten würden entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z. B. Rationalisierung der AGK oder keine Nebenkosten wie zusätzlich anfallende Anfahrtskosten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.