Die Auftragserweiterung wurde notwendig, da durch die behördlichen Festlegungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung strenge Vorschriften für Museumsbesuche hinsichtlich Kontaktbeschränkungen und Kontaktnachverfolgung gelten.
Die Vergabe erfolgt nach § 132 Abs. 2, Satz 1 Nr. 3 GWB in Verbindung mit dem Rundschreiben der Bundesregierung zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie vom 19.3.2020, wonach Auftragsänderungen zulässig sind, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich wird, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Des weiteren liegt der Preis weit unter 50 % des ursprünglichen Auftrags.