Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführbar, wenn die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann (Schutz von ausschließlichen Rechten). Gemäß § 14 Abs. 6 VgV darf es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein.
Im vorliegenden Fall kann vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, da sachliche Gründe für eine Festlegung auf das Produkt bestehen. Das Produkt ist nun seit Jahren erfolgreich bei der BaFin im Einsatz. Die Implementierung und das Customizing des Systems waren sehr aufwändig und haben sich über einen langen Zeitraum hingezogen. Ein Wechsel auf ein neu zu implementierendes System wäre schon allein aus diesem Grund unwirtschaftlich. Die Fortführung bzw. der Ausbau eines Bestandsystems rechtfertigt die Produktfestlegung.
Auch hinsichtlich des Handelspartners, über den das Produkt bezogen werden, ist vorliegend eine Festlegung zulässig. Einzig die Fa. SVA darf Leistungen des Herstellers CoreFiling bei der BaFin anbieten. Eine Bestätigung hierüber seitens CoreFiling liegt vor.