Die Ausschreibung der Auswertung von Satellitendaten für ein Flächenmonitoring für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 18.02.2023 erfolgt nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV im Rahmen einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit Angebotsaufforderung an die Firma GAF AG, Arnulfstraße 199, 80634 München.
Bei der Auswertung von Satellitendaten für das Flächenmonitoring in Bayern 2022 wird eine Dienstleistung beschafft, die in der Wiederholung gleichartiger bereits beauftragter Dienstleistungen besteht. Es wird nun das Flächenmonitoring im produktiven Betrieb im Förderjahr 2022 unter Einbeziehung weiterer Schläge zur Prüfung von Maßnahmen aus der 2. Säule der GAP ausgeweitet. Vorliegend haben sich im Leistungsprofil folgende kleinere Änderungen ergeben:
Die Nummerierung der Monitore entfällt und wird durch Namen ersetzt.
Die Aufteilung der Monitore hat sich leicht geändert, z.B. Aufsplitten des Monitors „MINIMUM_ACTIVITY“ in „MINIMUM_ACTIVITY_FALLOW“ (Brache) und „MINIMUM_ACTIVITY_GRASSLAND“ (Grünland); dies hat rein systematische Gründe und es handelt sich NICHT um zusätzlichen Leistungen.
Neu hinzugekommen ist lediglich der Monitor VCS_CUTTING (Schnittzeitpunkte, 2. Säule), dies wurde bei der letztjährigen Ausschreibung angekündigt; der Monitor bedient sich NICHT einem neuen Prüfinhalt, sondern wird lediglich auf eine zusätzliche Gruppe an Nutzschlägen eingesetzt.
Anstelle eines vom Bieter vorgeschlagenen Rhythmus gibt es nun feste Liefertermine.
Sämtliche Optionalpositionen entfallen und gehen in die bestehenden Monitore über.
Die Konzeption der Schnittstelle entfällt, wie im Grundprojekt angekündigt.
Bei diesen kleinen Anpassungen handelt es sich vorliegend jedoch um nur geringfügige Änderungen des Leistungsprofils gegenüber dem bestehenden Dienstleistungsauftrag. Die Gleichartigkeit der Leistung wird durch die Anpassung von Daten und Fristen nicht in Frage gestellt. Auch der hinzugekommene Monitor und das Entfallen der Schnittstelle sind unschädlich. (Ziekow/Völlink/Völlink, 4. Aufl. 2020, VgV § 14, Rn. 64). Am Muster der im Rahmen des Grundprojekts erbrachten Leistungen ändert sich durch die Anpassung von Einzelheiten an die besonderen Nutzungsanforderungen und/oder geringfügige Erweiterungen nichts (Müller-Wrede/Müller-Wrede § 3 VOF Rdn. 115; Müller-Wrede/Kaelble/Müller-Wrede § 3 EG VOL/A Rdn. 192; Motzke/Pietzcker/Prieß/Jasper § 3a VOB/A Rdn. 61). Eine Identität, der bereits beauftragten Dienstleistung mit der neu zu beschaffenden Dienstleistung ist gerade nicht gefordert (Ziekow/Völlink/Völlink, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 75). Entscheidend ist vielmehr, dass wie hier das Grundprojekt auch beim Folgeauftrag zum Tragen kommt.
Auch wird die Leistung durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen Fa. GAF AG, dass bereits den Zuschlag für den ersten Auftrag erhalten hat vergeben.
Zudem war die Vergabe des weiteren Flächenmonitorings im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV bereits in der ursprünglichen Ausschreibung angelegt und entsprach damit dem dortigen Grundprojekt. Im Rahmen der Auftragsbekanntmachung (Nr.
2021/S 051-128523) wurde die Möglichkeit der späteren Vergabe des zusätzlichen Flächenmonitorings und der Umfang sowie die Bedingungen, nach denen es vergeben wird und der in Aussicht genommene Gesamtauftragswert unter Abschnitt VI.3 angegeben. Damit war die jetzige Wiederholung des Flächenmonitorings bereits Gegenstand eines Bieterwettbewerbs.
Zuletzt ist auch die Frist des § 14 Abs. 4 Nr. 9 a.E, nachdem das avisierte Verhandlungsverfahren nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewendet werden darf, vorliegend gewahrt.