Der Auftrag kann aus Sicht der HOCHBAHN gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit.) b) und c) SektVO nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und wegen der nur beim AN gegebenen Genehmigungssituation für die Auftragsausführung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Ausreichende Kapazität (mindestens 7,5 Mio. Kubikmeter) für die Verwertung aller geogen belasteten Böden aus dem Bau der U5
Einlagerung/Verwertung der geogen belasteten Böden in geologischer kompatibler Umgebung
Hohe Planungssicherheit der Laufzeit (min. 2023 bis 2036) während der gesamten Bauzeit der U5
Vorliegende Genehmigung für die Verwertung von vergleichbarem Material (geogen belastete Böden aus dem Bau der U4)
C02-optimierter Abtransport der geogen belasteten Böden basierend auf voll/voll-Transporten (Sand nach HH und Boden retour)
Möglicher potenzieller Eingriffsausgleich, der durch den Bau der U5 entsteht, durch Aufwertung bereits vorhandener Kompensationsflächen