153650-2024 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Computernetze – nachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
OJ S 53/2024 14/03/2024
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung - Änderungsbekanntmachung
Lieferleistungen - Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungMinisterium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
E-Mailpmo@sachsen-anhalt.de
Rechtsform des ErwerbersRegionale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titelnachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
BeschreibungDie Parteien haben am 22.06.2016 einen Vertrag über Konzeption, Aufbau, Migration und Betrieb eines integrierten Sprach- und Datennetzes geschlossen. Der Vertrag enthält auch die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Vertragsbeendigung nachvertragliche Leistungen zu erbringen. Die Inhalte und Modalitäten der nachvertraglichen Leistungen sollen nun in einer Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen konkretisiert werden.
Kennung des Verfahrens4d134d3c-d884-48dd-8c0a-8edeae4bc862
Interne Kennungnachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72700000 Computernetze
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
LandDeutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche InformationenSachsen-Anhalt
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenDie Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen ist noch nicht geschlossen. Bei dem als "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebenen Datum handelt es sich also nicht um das Datum des Vertragsschlusses. Der Abschluss der Vereinbarung wird nicht vor Ablauf der in § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB genannten Frist von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Entgegen der angegebenen Verfahrensart wird zur Vereinbarung der nachvertraglichen Leistungen kein formelles Verhandlungsverfahren nach VgV durchgeführt, da ein solches aus den in dieser Bekanntmachung angegebenen Gründen nicht notwendig ist. Das zu verwendende eForms-Formular erforderte jedoch zwingend die Angabe eines Verfahrens, wobei nur begrenzte Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung standen, die aber alle nicht einschlägig waren und von denen das Verhandlungsverfahren am ehesten passend erschien.
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
Titelnachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
BeschreibungIm Ergebnis eines wettbewerblichen Dialoges haben die Parteien am 22.06.2016 den Vertrag ITN-XT Los 1 geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages sind die Konzeption eines integrierten Sprach- und Datennetzes (ITN-XT Los 1), dessen Aufbau und Migration sowie der Betrieb des ITN-XT Los 1 während der Vertragslaufzeit durch den Auftragnehmer. Das ITN-XT Los 1 besteht im Wesentlichen aus einem Wide Area Network (WAN) und einem oder mehreren Local Area Networks (LAN) in den Standorten des Auftraggebers sowie den Technikstandorten. Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer auch nach Beendigung des Vertrages verpflichtet ist, - die Leistungen gemäß des Vertrages dem Auftraggeber so lange zu den vertraglich vereinbarten Konditionen anzubieten und zu erbringen, bis eine Übernahme durch den Auftraggeber oder durch einen von dem Auftraggeber bestimmten Dritten gewährleistet ist, - den Betrieb des Gesamtsystems bis zum Abschluss der Migration auf ein Nachfolgesystem zu erbringen, - den Auftraggeber bei der Migration aller vertraglich vereinbarten Leistungen auf ein Nachfolgesystem zu unterstützen. Das Vertragsverhältnis ist beendet. Der Aufbau ist noch nicht vollständig abgeschlossen, es stehen noch Restleistungen im Bereich der WAN- und der LAN-Migration aus. Der Auftraggeber beabsichtigt, das Landesdatennetz ITN-XT künftig in den Eigenbetrieb des Landes zu übernehmen und sich dabei der Unterstützung von Dienstleistern zu bedienen. Der LAN-Rollout von noch nicht migrierten Standorten und die künftigen Betriebsleistungen werden zeitnah durch den Auftraggeber ausgeschrieben. Im Rahmen der vereinbarten nachvertraglichen Leistungen sollen vom bisherigen Auftragnehmer folgende Leistungen in Anspruch genommen werden: - Fortsetzung des Betriebes des ITN-XT bis zur Übernahme durch einen neuen Auftragnehmer - Aufnahme von Standorten in den Betrieb des Landesdatennetzes, bei denen Leistungsbestandteile der LAN-Migration von anderen Auftragnehmern erbracht werden - Restleistungen der WAN-Migration - Unterstützung und Mitwirkung bei der Transition des Betriebs des Landesdatennetzes auf neue Auftragnehmer - Informationsüberlassung betreffend Aufbau und Betrieb des Landesdatennetzes - Austausch von Hardware-Komponenten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Landesdatennetzes Zur Regelung der konkreten Inhalte und Modalitäten dieser nachvertraglichen Leistungen wird eine Vereinbarung mit dem Auftragnehmer geschlossen.
Interne Kennungnachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Zusätzliche Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72700000 Computernetze
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
LandDeutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche InformationenSachsen-Anhalt
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesennein
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung124112-2013
Zusätzliche InformationenDie Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen ist noch nicht geschlossen. Bei dem als "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebenen Datum handelt es sich also nicht um das Datum des Vertragsschlusses. Der Abschluss der Vereinbarung wird nicht vor Ablauf der in § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB genannten Frist von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Entgegen der angegebenen Verfahrensart wird zur Vereinbarung der nachvertraglichen Leistungen kein formelles Verhandlungsverfahren nach VgV durchgeführt, da ein solches aus den in dieser Bekanntmachung angegebenen Gründen nicht notwendig ist. Das zu verwendende eForms-Formular erforderte jedoch zwingend die Angabe eines Verfahrens, wobei nur begrenzte Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung standen, die aber alle nicht einschlägig waren und von denen das Verhandlungsverfahren am ehesten passend erschien.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer im Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Diese Unwirksamkeit tritt gemäß § 135 Abs. 3 GWB jedoch nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde. Die Unwirksamkeit kann daher nicht mehr festgestellt werden, wenn ein entsprechender Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Vergabekammer gestellt wird.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltMinisterium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
TED eSenderBeschaffungsamt des BMI
6. Ergebnisse
Direktvergabe
Begründung der DirektvergabeBesondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge
Sonstige BegründungBei den o. g. Leistungen handelt es sich um nachvertragliche Leistungen, deren Erbringung bereits Bestandteil des im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs geschlossenen Vertrages ist. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen stellt daher keinen neuen Beschaffungsvorgang und damit auch keine vergaberechtliche Neuvergabe dar. Im Rahmen der Vereinbarung werden die nachvertraglichen Leistungsinhalte lediglich nach Art und Umfang konkret benannt und die Modalitäten der Leistungen geregelt. Soweit insbesondere im Bereich des Betriebs Anpassungen des bisherigen Leistungsinhaltes erfolgen (vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Standorten, deren LAN-Aufbau durch andere Unternehmen als dem bisherigen Auftragnehmer erfolgt), sicherheitsrelevante Hardware-Komponenten erneuert und die Migrationsunterstützungsleistungen festgelegt werden, handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB. Unabhängig davon wäre ein Wechsel des Auftragnehmers hinsichtlich der nachvertraglichen Leistungen und deren notwendiger Anpassungen an die aktuellen Gegebenheiten sowie für die Erbringung der Migrationsunterstützungsleistungen auch aus technischen Gründen nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Landesverwaltung ist eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Landesdatennetzes unabdingbar. Diese Verfügbarkeit ist nur durch einen unterbrechungsfreien Betrieb des Netzes gewährleistet. Zur Übertragung des Betriebs auf einen neuen Auftragnehmer ist ein Transitionsprozess erforderlich, innerhalb dessen der bisherige Auftragnehmer die zur Transition notwendigen Mitgrationsunterstützungsleistungen erbringen muss. Bis zum Abschluss der Transition kann daher vorerst nur der bisherige Auftragnehmer die Betriebsleistungen weiter erbringen. Da die notwendigen Anpassungen der Betriebsleistungen und die Mitwirkung an der Transition zwangsläufig nur durch den jeweiligen Betreiber des Landesdatennetzes erfolgen kann, können die bis zum Abschluss des Transitionsprozesses notwendigen Änderungen und Migrationsunterstützungsleistungen ebenso zwangsläufig nur mit dem derzeitigen Auftragnehmer vereinbart und von diesem vorgenommen werden. Da wiederum nur der derzeitige Auftragnehmer über die vollständigen Kenntnisse betreffend Aufbau und Betriebsabläufe verfügt, kann auch hier nur er diese Leistungen erbringen. Gleiches gilt für den Austausch von Hardware-Komponenten, die sicherheitsrelevant und für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und des unterbrechungsfreien Betriebs des Landesdatennetzes erforderlich werden. Darüber hinaus ist der Abschluss der Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ohne vorherige Veröffentlichung zulässig, weil aus den vorgenannten Gründen die Betriebsleistungen, deren Anpassungen, der Hardware-Tausch und die Migrationsunterstützungsleistungen technisch nur vom bisherigen Auftragnehmer erbracht und die Informationen nur von diesem überlassen werden können.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungMinisterium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Registrierungsnummer15-1900-07
AbteilungReferat 52
PostanschriftTurmschanzenstr. 30
StadtMagdeburg
Postleitzahl39114
Land, Gliederung (NUTS)Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
LandDeutschland
E-Mailpmo@sachsen-anhalt.de
Telefon000
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle BezeichnungVergabekammer im Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt
Registrierungsnummert:03455141536
PostanschriftErnst-​Kamieth-Straße 2
StadtHalle (Saale)
Postleitzahl06112
Land, Gliederung (NUTS)Halle (Saale), Kreisfreie Stadt (DEE02)
LandDeutschland
E-Mailvergabekammer@lvwa.sachsen-anhalt.de
Telefon0345 514-1115
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungDeutsche Telekom Business Solutions GmbH
RegistrierungsnummerDE815404050
PostanschriftLübecker Straße 2
StadtMagdeburg
Postleitzahl39124
Land, Gliederung (NUTS)Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
LandDeutschland
E-Maildirk.bertkau@telekom.de
Telefon000
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Offizielle BezeichnungDeutsche Telekom Business Solutions GmbH
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
8.1.
ORG-0004
Offizielle BezeichnungBeschaffungsamt des BMI
Registrierungsnummer994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailesender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
10. Änderung
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachungb455997d-1ef3-4fad-b587-fa001d557748-01
Hauptgrund für die ÄnderungAktualisierte Informationen
BeschreibungDie in den ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und versandten eForms noch enthaltene Begründung für die Entscheidung, die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen des ITN-XT Los 1 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zu schließen (§ 135 Abs. 3 Satz 2 GWB), wurde aus bislang nicht bekannten Gründen nicht in die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU übernommen. Damit fehlt in der Freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Nr. 143325-2024 vom 08.03.2024 die gem. § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB erforderliche Begründung. Die vorliegende Änderungsbekanntmachung dient der entsprechenden Ergänzung der ursprünglichen Bekanntmachung.
10.1.
Änderung
AbschnittskennungPROCEDURE
Beschreibung der ÄnderungenErgänzung der Begründung für die Entscheidung des Auftraggebers, die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen des ITN-XT Los 1 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zu schließen: Bei den Leistungen handelt es sich um nachvertragliche Leistungen, deren Erbringung bereits Bestandteil des im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs geschlossenen Vertrages ist. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen stellt daher keinen neuen Beschaffungsvorgang und damit auch keine vergaberechtliche Neuvergabe dar. Im Rahmen der Vereinbarung werden die nachvertraglichen Leistungsinhalte lediglich nach Art und Umfang konkret benannt und die Modalitäten der Leistungen geregelt. Soweit insbesondere im Bereich des Betriebs Anpassungen des bisherigen Leistungsinhaltes erfolgen (vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Standorten, deren LAN-Aufbau durch andere Unternehmen als dem bisherigen Auftragnehmer erfolgt), sicherheitsrelevante Hardware-Komponenten erneuert und die Migrationsunterstützungsleistungen festgelegt werden, handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB. Unabhängig davon wäre ein Wechsel des Auftragnehmers hinsichtlich der nachvertraglichen Leistungen und deren notwendiger Anpassungen an die aktuellen Gegebenheiten sowie für die Erbringung der Migrationsunterstützungsleistungen auch aus technischen Gründen nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Landesverwaltung ist eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Landesdatennetzes unabdingbar. Diese Verfügbarkeit ist nur durch einen unterbrechungsfreien Betrieb des Netzes gewährleistet. Zur Übertragung des Betriebs auf einen neuen Auftragnehmer ist ein Transitionsprozess erforderlich, innerhalb dessen der bisherige Auftragnehmer die zur Transition notwendigen Mitgrationsunterstützungsleistungen erbringen muss. Bis zum Abschluss der Transition kann daher vorerst nur der bisherige Auftragnehmer die Betriebsleistungen weiter erbringen. Da die notwendigen Anpassungen der Betriebsleistungen und die Mitwirkung an der Transition zwangsläufig nur durch den jeweiligen Betreiber des Landesdatennetzes erfolgen kann, können die bis zum Abschluss des Transitionsprozesses notwendigen Änderungen und Migrationsunterstützungsleistungen ebenso zwangsläufig nur mit dem derzeitigen Auftragnehmer vereinbart und von diesem vorgenommen werden. Da wiederum nur der derzeitige Auftragnehmer über die vollständigen Kenntnisse betreffend Aufbau und Betriebsabläufe verfügt, kann auch hier nur er diese Leistungen erbringen. Gleiches gilt für den Austausch von Hardware-Komponenten, die sicherheitsrelevant und für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und des unterbrechungsfreien Betriebs des Landesdatennetzes erforderlich werden. Darüber hinaus ist der Abschluss der Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ohne vorherige Veröffentlichung zulässig, weil aus den vorgenannten Gründen die Betriebsleistungen, deren Anpassungen, der Hardware-Tausch und die Migrationsunterstützungsleistungen technisch nur vom bisherigen Auftragnehmer erbracht und die Informationen nur von diesem überlassen werden können.
Änderung der Auftragsunterlagen am11/03/2024
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachungd94826db-4cbc-41f2-a465-d42b276b2690  -  01
FormulartypVorankündigung – Direktvergabe
Art der BekanntmachungFreiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung13/03/2024 00:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung153650-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe53/2024
Datum der Veröffentlichung14/03/2024