Es handelt sich um eine Auftragswertanpassung einer Rahmenvereinbarung ohne Festlegung einer Höchstabnahmemenge in den Vergabeunterlagen.
Das deutsche Vergaberecht enthält für diese Konstellation keine Regelungen. Auch ein Rückgriff auf europäische Regelungen ergibt nichts Anderes (ausführliche Prüfung in: Koch: Flexibilität von Rahmenvereinbarungen bei IT-Beschaffungen in MMR 2020, 213ff.).
Eine Überschreitung des geschätzten Auftragswertes ist demnach, aufgrund des Mangels an entgegenstehenden Vorschriften, zulässig.
Die Erhöhung ist Aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich.