Die Vergabe des Servicevertrages unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Gemäß § 132 Absatz GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Hier liegt ein Ausnahmetatbestand gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. Danach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit rheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen wie folgt vor:
Der Service für stationären und mobilen Fahrzeugnetzte der U-Bahn-Fahrzeuge vom Typ DT5 kann nicht durch einen anderen Auftragnehmer als den Fahrzeughersteller selbst durchgeführt werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente des vorhandenen U-Bahn-Fahrzeugs vom Typ DT5 verfügt. Der Service erfordert entsprechendes herstellerimmanentes Systemwissen hinsichtlich der Netzwerke auf der Fahrzeug- und Landseite und der Kommunikationswege, der Leittechnikkomponenten unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), um die notwendigen Dienstleistungen für Hardware und Software mit Nachweis der Rückwirkungsfreiheit auf die Fahrzeugleittechnik und sicherheitsrelevante Funktionen durchführen zu können. Die Firma Bombardier ist nicht bereit, anderen Unternehmen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.