Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. Damit dieses Verfahren durchgeführt werden kann, müssen die in § 14 Abs. 4 VgV normierten Voraussetzungen vorliegen.
Der Auftrag kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, weil aufgrund ausschließlicher Rechte kein Wettbewerb möglich ist. Die Leistungen können nur direkt vom Lizenz-Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
Die Voraussetzungen für eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 VgV liegen vor.