Eine Direktvergabe des Auftrags ist zulässig, da die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH als
einzige Organisation
zur Erbringung der auftragsgegenständlichen Leistung in Betracht kommt, und es somit i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b
VgV aus technischen Gründen keinen Wettbewerb gibt.
Die Beratungstätigkeit des BVVG orientiert sich an den entwicklungspolitischen Zielsetzungen des BMEL, die in
der Projekt- und Leistungsbeschreibung des Deutsch-Ukrainischen Agrarpolitischen Dialogs formuliert wurden.