Wegen der engen Verknüpfung des gegenwärtigen Beschaffungsbedarfs der öffentlichen Auftraggeberin
an die bereits erbrachten Leistungen der kühn & weyh Software GmbH kommt für die Leistungserbringung
nur die kühn & weyh Software GmbH in Betracht. Die öffentliche Auftraggeberin konnte sich in einem
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 VgV allein an die kühn & weyh Software
GmbH wenden, weil aus technischen Gründen sowie wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV), kein Wettbewerb vorhanden ist (§
14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Die kühn & weyh Software GmbH als bisherige Auftragnehmerin der Auftraggeberin hat in der Vergangenheit
als obsiegende Bieterin einer europaweiten Ausschreibung über einen langen Zeitraum hinweg eine hoch
ausdifferenzierte Systemarchitektur aufgebaut und auf die Bedürfnisse der Auftraggeberin und einen
ihrer Kunden zugeschnitten. Der jetzige Auftrag ist eng mit den bereits erbrachten Leistungen der kühn &
weyh Software GmbH verbunden und soll auf diesen aufbauen. Ein Auftragnehmerwechsel würde einen
kompletten Systemwechsel bedeuten und ist der Auftraggeberin sowohl aus technischen, finanziellen wie auch
personellen Gründen nicht zumutbar. Aufgrund des engen Zusammenhangs der benötigten Leistungen mit dem
bereits vorhandenen System ist nur die kühn & weyh Software GmbH technisch in Lage, das gegenwärtige
Beschaffungsvorhaben umzusetzen. Zudem kann die Leistung wegen Ausschließlichkeitsrechten der kühn
& weyh Software GmbH nur von dieser erbracht werden. Für die Auftragsvergabe kommt aus den oben
genannten Gründen daher allein die kühn & weyh Software GmbH in Betracht.