Die beabsichtige Vergabe der unter II.2.4) genannten Leistungen stellt eine vergaberechtlich zulässige Erweiterung des bestehenden Verkehrsvertrags Westmecklenburg nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugunsten des unter V.2.3) genannten Auftragnehmers dar. Nach dieser Norm ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung bereits als Option in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen ist und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Der gegenständliche Verkehrsvertrag Westmecklenburg, der mit dem unter V.2.3) genannten Auftragnehmer geschlossen wurde, enthält in § 18 die Möglichkeit einer Erweiterung um bis zu 20 % des ursprünglichen Auftragsumfangs. Die Erweiterung um die Linien RB 15, RB 16, RB 19 und RB 75 bleibt unter dieser Grenze. Die Laufzeit der dortigen Verkehrsdienstleistungen ist auf die Laufzeit des VV Westmecklenburg (Fahrplanwechsel 2025) beschränkt.
Die Erweiterung stellt zudem eine im Verhältnis zum Grundauftrag (VV Westmecklenburg) keine wesentliche Leistungserweiterung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB dar, da die Leistungen mit den vorgenannten weiteren Verkehrsdienstleistungen nicht erheblich ausgeweitet werden (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 GWB).