Zusätzliche Angaben
Bei dem freigestellten Schulverkehr handelt es sich um die für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich durchgeführte Beförderung mit Kraftfahrzeugen für den Auftraggeber zum Unterrichtsort, die nach § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG freigestellt sind (Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037)).
Außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden. Die Durchführung von Gelegenheitsfahrten (Schwimmbadfahrten und Turnhallenfahrten) hat für die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal sitzend zu erfolgen.
Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- die aufgrund des PBefG erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Freistellungsverordnung (FreiStV),
- das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- die aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere die Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO/StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
in der jeweils zuletzt geltenden Fassung zu beachten.