2.1.6.
Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Betrugsbekämpfung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 GwB: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung ( bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB: § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 8: §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Konkurs: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters (wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) aufgrund einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB das Unternehmen o a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Vergabestelle prüft die Eigung des Bieters aufgrund(wenn nicht präqualifizierte Unternehmen) einer Eigenerklärung (bspw. KOMM EU (L) EigE o.ä.), diese ist den Vergabeunterlagen beigefügt und vom Bieter auszufüllen und mit den Vergabeunterlagen einzureichen.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland-Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt. Danach ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: - russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, - juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). - Das Nichtvorliegen dieser Ausschlusstatbestände ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung (diese ist in den Vergabeunterlagen enthalten) zu erklären.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Kein Nachfordern wertungsrelevanter leistungsbezogener Unterlagen § 56 Abs. 3 VgV: Dem Angebot sind folgende wertungsrelevante leistungsbezogene Unterlagen beizufügen, fehlen diese ist das Angebot auszuschließen: - Aufbauten maßstabgetreue Angebotszeichnung auf Basis des ausgeschriebenen Fahrgestells mit allen relevanten Abmaßen sowie detaillierte Einbauzeichnungen und Beschreibungen - Aufbauten - detaillierte Gewichtsaufstellung und Energiebilanz - Technische Beschreibungen sowie Datenblätter - - Referenzliste, in der hervorgeht, dass der Bieter nach § 122 Abs. 3 GWB zum Bau vergleichbarer Fahrzeugaufbauten geeignet ist.