Eine EU-Auftragsbekanntmachung entfällt vorliegend, weil ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr.3 VgV wegen äußerst dinglicher, zwingender Gründe, durchgeführt worden ist. Es gab keine ausreichende Zeit mehr, um mit einem offenen Verfahren mit verkürzten Fristen (Angebotsfrist 15 Kalendertage) die dringend erforderliche Leistung rechtzeitig zu beschaffen.