Der Wasser- und Bodenverband Rottal hat ausnahmsweise Planungsleistungen im HOAI Leistungsbild Objektplanung Ingenieurbauwerke für Sanierungsarbeiten eines Hochwasserrückhaltebecken im Rahmen eines VgV-Verhandlungsverfahrene ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV vergeben.
Hierbei wurden drei geeignete Unternehmen ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert, ohne das vorher ein Teilnahmewettbewerb stattfand.
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 1 VgV schied im hiesigen Fall aufgrund der vorliegenden Dringlichkeit aus. Die mit der Durchführung eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 VgV bedingten Fristen und deren Einhaltung hätten dazu geführt, dass die Planungsleistungen erst mit Zeitverzug erfolgen können, was wiederum zu einer erheblichen Verzögerung der Sanierung selbst führen würde. Diese Zeit hatte der öffentliche Auftraggeber hier jedoch ausnahmsweise nicht.
Die akute Dringlichkeit ließ es nicht zu, dass die Mindestfristen eingehalten werden, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Der Zeitdruck ergab sich hier Zusammenhang mit Ereignissen, die dem Wasser- und Bodenverband Rottal nicht zuzurechnen sind und die er auch nicht voraussehen konnte.
Nachdem es im vorhergegangenen Jahr zu einer Hochwasserflut in der Region kam, bei der das HRB Ölbach voll eingestaut wurde, drohte kurzfristig ein Überfließen des Staudammes.
Im Zuge der nachfolgenden Überprüfungen wurden 2022 Rammkernsondierungen durchgeführt, festgestellt wurde, dass beim ursprünglichen Bau des Beckens kein Dichtungskern bis zur Dammkrone eingebaut wurde, obwohl dies in den Bauunterlagen so enthalten und auch technisch notwendig war.
Dies hat nun zur Folge, dass bei einsetzendem Starkregen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Damm überströmt wird und in Folge dessen ein Dammbruch möglich ist. Die Konsequenz hieraus wäre, dass die Flächen unterhalb des Dammes überschwemmt würden, wie es auch bei bisherigen Starkregenfällen der Fall war.
In der Folge besteht nun eine akuten Gefährdung der unterhalb des HRB befindlichen Bebauung und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben der Anwohner, die bereits einen Evakuierungsplan erhalten haben.
Diese Gefahr muss der öffentliche Auftraggeber mit Blick auf seine Daeinsfürsorgepflicht so schnell wie möglich, jedenfalls vor Winter 2023 beseitigen.
Der Auftraggeber hat den Beschaffungsbedarf des Vergabeverfahrens nicht hinausgezögert, sondern hat seit dem Entstehen der Verdachtslage umgehend mit den Fehlerermittlungen begonnen wurde und steht seitdem im ständigen Austausch mit den Fachbehörden.
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