Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
7 - Aufgrund der veränderten Gleislage werden Überhöhungsmodule notwendig, um die wirksame Höhe von 0,9 m von festen
Absperrungen nach Ril 132.0118A07 gewährleisten zu können. Ein Wechsel des AN würde auf wirtschaftlichen Gründen zu
Unannehmlichkeiten führen. Der gebundene AN ist mit den Sicherungsleistungen im PA19 beauftragt, mit den notwendigen
SIcherungsmitteln (u.a. auch feste Absperrungen) vor Ort und wird von Synergieeffekten profitieren. Ein Wechsel des AN wäre bei
Gewährleistungsansprüchen problematisch, da die Leistungen nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden können.