Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
175 - Die im Hauptvertrag vereinbarte Leistung des AN beinhaltet nicht die Anarbeitung und Ergänzung der Grünanlagen an die
Bauleistungen, die durch den AN erbracht werden. Die Nachtragsleistungen stehen im direkten räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit den Hauptvertragsleistungen im Bereich des Bahnhofsvorplatzes. Eine Beauftragung an einen Dritten ist
aufgrund der zeitlichen und räumlichen Verzahnung der Leistungen und bei einem Dritten absehbaren Mehrkosten aufgrund
zusätzlichen Baustelleneinrichtungskosten und örtlichen Orientierung für die kleinteiligen Leistungen nicht wirtschaftlich möglich.
Zudem wird mit der Ausführung durch den AN eine zweifellose Zuordnung der Gewährleistung ohne Schnittstellen zu Dritten
sichergestellt.