17206-2021 - ErgebnisDeutschland-Berlin: Magnetbandspeicher
OJ S 10/2021 15/01/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: GKV-Spitzenverband
Postanschrift: Reinhardtstraße 28
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: vergabestelle@gkv-spitzenverband.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Tape Library – Bandsicherungsmaschine
Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 250-624606
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
30233120 Magnetbandspeicher
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Die aktuell im Einsatz befindliche Bandsicherungsmaschine Tape Library der Teradata-DWH-Umgebung soll im Rahmen eines Mietvertrages ausgetauscht werden.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 251 295,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
30230000 Computerbezogene Geräte, 30233000 Medienspeicher- und -lesegeräte, 30200000 Computeranlagen und Zubehör
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Der GKV-Spitzenverband nutzt ein Data Warehouse basierend auf einer Techniklösung der Teradata GmbH. Da die aktuell im Einsatz befindliche Bandsicherungsmaschine aus der Wartung läuft, muss sie ersetzt werden. Mit der Beschaffung wird eine Miete des Ersatzsystems für 60 Monate sowie ergänzende Dienstleistungen beauftragt. Zur Sicherstellung der Integrationsfähigkeit der neuen Komponenten in das Gesamtsystem und der damit verbundenen Aufrechterhaltung des technischen und fachlichen Supports durch die Teradata GmbH soll das durch die Teradata GmbH empfohlene Produkt Quantum Scalar i3 zum Einsatz kommen und unmittelbar von dem durch die Teradata GmbH benannten alleinigen Vertriebspartner Telekom Deutschland GmbH erworben werden.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Vorliegend wurde der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und der Auftrag somit nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV. Der GKV-Spitzenverband hatte seine Absicht zur Auftragsvergabe vorab im Amtsblatt der EU unter der Referenznummer 2020/S 250-624606 bekannt gemacht.
Der GKV-Spitzenverband betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Data Warehouse der Firma Teradata GmbH, für das auch durch die Teradata GmbH der fachliche und technische Support erbracht wird. Das Gesamtsystem umfasst im finanziellen Rahmen ein Vielfaches der hier zu beauftragenden Ersatzbeschaffung, so dass ein grundsätzlicher Neuaufbau des Data Warehouse-Systems nicht in Betracht kommt. Dieses wurde im Rahmen einer Markterkundung mit Blick auf technische Herausforderungen, der Prüfung möglicher Migrationsaufwände und unter Abwägung entstehender Betriebsrisiken umfangreich geprüft. Zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung eines fehlerfrei laufenden Systems ist es notwendig, auch weiterhin den fachlichen und technischen Support von der Teradata GmbH zu beziehen. Dies ist vorliegend nur gewährleistet, wenn lediglich solche Komponenten in das System integriert werden, deren Einsatz technisch durch die Teradata GmbH freigegeben ist und deren Bezug über das durch die Teradata GmbH festgelegte Reseller-Konzept erfolgt. Dem GKV-Spitzenverband wurde hierfür durch die Teradata GmbH die Telekom Deutschland GmbH als verbindlich und alleinzuständiger Vertriebspartner benannt.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 250-624606
IV.2.8.
Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9.
Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2.
Auftragsvergabe
V.2.1.
Tag des Vertragsabschlusses
16/12/2020
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Telekom Deutschland GmbH
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 251 295,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
12/01/2021